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EuWO · Europawahlordnung

EuWO Art. 80Zustellungen, Versicherungen an Eides Statt

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Für Zustellungen gilt das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Abnahme der nach § 15 Absatz 7 Satz 2, § 17 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1, § 17a Absatz 4 und § 32 Absatz 3 Nummer 2 abzugebenden Versicherung an Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zuständig.