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EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV Art. 1Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen des Bundes. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.