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EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV Art. 17cAusschluss der Zulage

Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

In forceOfficial text

Die Zulage wird nicht gewährt 1.

in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,

2.

soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

3.

folgenden Besoldungsempfängern: a)

Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die aa)

Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder

bb)

Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.