Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

FahrlAusbV · Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

FahrlAusbV Art. 5Übergangsbestimmungen

In forceOfficial text

Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Ausbildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften richten.