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FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG Art. 201Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

In forceOfficial text

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.

während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

2.

das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

3.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.