FamFG Art. 82Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Abschnitt 7 Kosten
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
Abschnitt 7 Kosten
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.