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FernstrÜG · Gesetz zu Überleitungsregelungen zum Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz und zum Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz sowie steuerliche Vorschriften

FernstrÜG Art. 11Überleitungsregelungen für Bundesstraßen

In forceOfficial text

Soweit nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, gilt dieses Gesetz auch für diese Bundesstraßen. Die Übernahme in Bundesverwaltung nach Satz 1 wird frühestens mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam.