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FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

FernUSG Art. 4Widerrufsrecht des Teilnehmers

1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag

In forceOfficial text

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.