FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
FFG Art. 123Verhältnis der Abgabevorschriften zueinander
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erfüllt ein Abgabeschuldner mehrere Abgabetatbestände, so bestehen die Abgabepflichten nebeneinander.