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FideiAuflAufhG · Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht

FideiAuflAufhG Art. 2Folgen der Aufhebung

In forceOfficial text

(1) Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Insbesondere bleiben die auf Grund des Fideikommissrechts begründeten Rechte und Pflichten von der Aufhebung unberührt. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Die Aufhebung von Fideikomissauflösungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt. Für Verfahren über bestehende Rechte und Pflichten ist bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen das bisher geltende Recht anzuwenden.