FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
FinÄndG 1967 Art. 2
Art 9
Das Sondervermögen für berufliche Leistungsförderung wird aufgelöst.
FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
Art 9
Das Sondervermögen für berufliche Leistungsförderung wird aufgelöst.