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FinDAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

FinDAG Art. 16dUmlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

Fünfter Abschnitt Gebühren und Umlage, Zwangsmittel

In forceOfficial text

Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l.