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FintMechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin

FintMechAusbV Art. 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils

mit 30 Prozent,

2.

Montageauftrag

mit 30 Prozent,

3.

Auftrags- und Fertigungssteuerung

mit 15 Prozent,

4.

Interieurtechnologien

mit 15 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".