Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

FischVermNV 1993 · Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

FischVermNV 1993 Art. 3Überwachung

In forceOfficial text

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 1.

der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

dieser Verordnung

bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.