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FischwAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

FischwAusbV Art. 13Inhalt

Unterabschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.