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FischWiMeistPrV · Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

FischWiMeistPrV Art. 1Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

In forceOfficial text

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.

(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.