Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

FreizügG/EU · Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

FreizügG/EU Art. 13Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

In forceOfficial text

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.