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FStrPrivFinBestV · Verordnung zur Bestimmung von privatfinanzierten Abschnitten von Bundesfernstraßen

FStrPrivFinBestV Art. 1Bestimmung privatfinanzierter Abschnitte von Bundesfernstraßen

In forceOfficial text

Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).