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FuttMV 1981 · Futtermittelverordnung

FuttMV 1981 Art. 48Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.