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GüKG · Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG Art. 10Organisation

4. Abschnitt Bundesamt für Logistik und Mobilität

In forceOfficial text

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.