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GAPInVeKoSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

GAPInVeKoSV Art. 39Auswahl der Kontrollstichproben

Unterabschnitt 4 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden

In forceOfficial text

Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.