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GasLastV · Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

GasLastV Art. 6

In forceOfficial text

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk 1.

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;

2.

die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.