Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GastroAusbV · Verordnung über die Berufsausbildungen zur Fachkraft für Gastronomie, zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie sowie zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie

GastroAusbV Art. 21Inhalt des Teiles 1

Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.