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GastStG · Gaststaatgesetz

GastStG Art. 11Befreiung von direkten Steuern

Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

In forceOfficial text

Die internationale Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von jeder direkten Steuer. Die direkten Steuern umfassen insbesondere 1.

Körperschaftsteuer,

2.

Gewerbesteuer,

3.

Vermögensteuer,

4.

Erbschaftsteuer,

5.

Grundsteuer,

6.

Grunderwerbsteuer und

7.

Kraftfahrzeugsteuer.

Diese Befreiung umfasst auch die Besteuerung von Versicherungen der internationalen Organisation für Gebäude, deren Inventar und ihre Dienstfahrzeuge, sofern Deutschland Mitglied dieser Organisation ist und die Befreiung in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder in dem Sitzabkommen festgelegt ist.