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GBBStatÄndVAnl · Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

GBBStatÄndVAnl Art. 4Vorstand

In forceOfficial text

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die jeweilige Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann einen Sprecher des Vorstands bestellen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.