GBMaßnG · Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
GBMaßnG Art. 35
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland.
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Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten nicht im Saarland.