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GBO · Grundbuchordnung

GBO Art. 49

Zweiter Abschnitt Eintragungen in das Grundbuch

In forceOfficial text

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.