GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV Art. 100Wiederherstellung des Grundakteninhalts
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Kann der Inhalt der elektronischen Grundakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.