GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV Art. 114
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
Die §§ 6, 9, 13, 15 und 17 in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind.