GBV · Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
GBV Art. 20
Abschnitt III Die Eintragungen
Sind bei einer Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abteilung auszufüllen, so gelten die sämtlichen Vermerke im Sinne des § 44 der Grundbuchordnung nur als eine Eintragung.