GBWiederhV · Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden GBWiederhV Art. 13 Abschnitt 4 Kosten, Beschwerde In forceOfficial text Das Verfahren nach dieser Verordnung ist kostenfrei. ← Previous · Art. 12 Contents Art. 14 · Next →