GDtWahlVDVtr · Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik GDtWahlVDVtr Art. 3 In forceOfficial text Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird Berlin als ein Land behandelt. ← Previous · Art. 2 Contents Art. 4 · Next →