GEEV · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
GEEV Art. 21Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.