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GEEV · Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

GEEV Art. 43Übergangsbestimmungen

Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz

In forceOfficial text

Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungsberechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am 15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.