Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GenDG · Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen

GenDG Art. 21Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot

Abschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

In forceOfficial text

(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.

(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gelten entsprechend.