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GenRegV · Verordnung über das Genossenschaftsregister

GenRegV Art. 1Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 1 Allgemeines

In forceOfficial text

Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.