Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GenTAnhV · Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz

GenTAnhV Art. 9Verlegung des Erörterungstermins

In forceOfficial text

(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.

(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.