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DesignG · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

DesignG Art. 52aGeltendmachung der Nichtigkeit

Abschnitt 9 Verfahren in Designstreitsachen

In forceOfficial text

Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.