DesignG · Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
DesignG Art. 64Erteilung der Vollstreckungsklausel
Abschnitt 12 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.