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GewO · Gewerbeordnung

GewO Art. 3Betrieb verschiedener Gewerbe

Titel I Allgemeine Bestimmungen

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Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.