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GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV Art. 22Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

- Zu § 11 des Gesetzes

In forceOfficial text

1 Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2 Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.