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GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV Art. 30Verlegung von Betriebsstätten

- Zu § 19 des Gesetzes

In forceOfficial text

1 Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten. 2 Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte des Unternehmens bestehen bleibt.