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GGArt115dGO · Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

GGArt115dGO Art. 6Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates

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Im übrigen findet auf das Verfahren die Geschäftsordnung des Bundestages entsprechende Anwendung. Für die Abstimmungen der Mitglieder des Bundesrates und für die Abstimmungen der Vertreter in den Ausschüssen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates.