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GKrimDVDV · Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV Art. 113Prüfungskommission

Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

In forceOfficial text

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus 1.

einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.

einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.

Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.