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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG Art. 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

In forceOfficial text

Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.