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11. ProdSV · Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

11. ProdSV Art. 21Übergangsvorschriften

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/34/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und bis zum 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.