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14. ProdSV · Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

14. ProdSV Art. 1Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.