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14. ProdSV · Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

14. ProdSV Art. 10Einführer oder Händler als Hersteller

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

In forceOfficial text

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er 1.

ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter eigenem Namen oder eingetragener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.

ein auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.