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HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

HAuslG Art. 11

Kapitel II Bürgerliches Recht

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Im Verfahren vor allen deutschen Gerichten sind heimatlose Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie genießen unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige die Prozeßkostenhilfe und sind von den besonderen Pflichten der Angehörigen fremder Staaten und der Staatenlosen zur Sicherheitsleistung befreit.