Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

HeimmwV · Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

HeimmwV Art. 19Sitzungsniederschrift

Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Heimbeirates

In forceOfficial text

Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.